Presserat: Religionszugehörigkeit darf genannt werden

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Interlaken. Es kann im öffentlichen Interesse liegen, wenn Medien die Religionszugehörigkeit einer Person offen legen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Person in der Öffentlichkeit stehe und die betreffende religiöse Organisation umstritten sei, schriet der Schweizer Presserat in einer Beurteilung einer Beschwerde.

Der Westschweizer Zeitung "Le Matin" wurde in der Beschwerde an den Presserat vorgeworfen, in einem Artikel zu Unrecht das Privatleben dreier Verwaltungsräte eines Verlages ausgebreitet zu haben. Stein des Anstosses war die von "Le Matin" veröffentlichte Scientology-Zugehörigkeit der drei Männer. Der Schweizer Presserat wies nun die Beschwerde ab.

Im November des vergangenen Jahres berichtete "Le Matin" unter dem Titel "Gilles von Scientologen herausgegeben" über ein Werk mit Texten des Westschweizer Autors. Der Verfasser des Artikels schrieb darin, das Werk werde von einem Verlag herausgegeben, dessen drei Verwaltungsräte der sektenähnlichen Organisation Scientology angehörten.

Die betroffene Firma gelangte daraufhin an den Schweizer Presserat und wehrte sich gegen die Veröffentlichung der Scientology-Zugehörigkeit ihrer Verwaltungsräte. "Le Matin" wies die Beschwerde zurück und machte in Berufung auf ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts geltend, die Scientologen seien gar keine Religionsgemeinschaft.

Die Angabe der Zugehörigkeit der drei Verwaltungsräte zur Scientology-Organisation liege im öffentlichen Interesse, begründete der Presserat seinen Entscheid. Da die Lehren und Methoden der Scientologen umstritten seien, habe das Publikum einen Anspruch darauf zu wissen, dass es mit dem Kauf des Werkes möglicherweise auch die Organisation unterstütze.

Datum: 14.06.2002
Quelle: Kipa

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