Erlaubt die Bundesverfassung Embryonenforschung überhaupt?

Bern - Für die der ständerätliche Wissenschaftskommission ist noch nicht klar, ob das vom Bundesrat vorgelegte Embryonenforschungsgesetz (EFG) überhaupt verfassungsmässig ist. Nach zwei Sitzungstagen beurteilt die Kommission die verfassungsmässige Grundlage für das EFG als "schmal", denn "das geltende Recht sieht für diesen Bereich keine eindeutige und abschliessende Regelung vor". Die Kommission beschloss zwar Eintreten auf die Vorlage, machte allerdings dem Bundesrat die Auflage, die Verfassungsmässigkeit bei der späteren Erarbeitung des Gesetzes über die Forschung am Menschen zu klären. Allenfalls - und allenfalls die Bundesverfassung entsprechend anzupassen.

Die Kommission entschied an ihrer ersten Sitzung zudem, das EFG solle nur die Gewinnung und Erforschung embryonaler Stammzellen regeln. Der Bundesrat will im Gesetz auch die Forschung an so genannten ‚überzähligen' Embryonen selbst regeln. Dieser Bereich soll laut der Ständeratskommission in das künftige Gesetz über die Forschung am Menschen integriert werden.

Wie die Forschung den Gesetzgeber unter Zeitdruck setzt, zeigt der Satz in der Pressemitteilung der Kommission: "Auslöser für die rasche Gesetzgebung im Gebiet der Embryonenforschung war der Entscheid des Schweizerischen Nationalfonds vom Herbst 2001, das Gesuch einer Genfer Forschungsgruppe zu bewilligen, welches den Import von menschlichen embryonalen Stammzellen aus den USA und deren Erforschung vorsah."

Artikel 119, Absatz 2 der Bundesverfassung von 1999 beginnt mit den Sätzen: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze: a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in ds Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig... e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden."

Datum: 24.01.2003
Autor: Peter Schmid
Quelle: Livenet.ch

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