Der Gesetzgeber sieht für (heterosexuelle) Konkubinatspaare keine ‚eingetragene Partnerschaft‘ vor, da sie mit einer Eheschliessung die gegenseitige Vorsorge leisten können. Entschliessen sich die Partner nicht zur Ehe, können sie nicht die gleichen Regelungen der Hinterlassenen- und Altersvorsorge beanspruchen. Das geplante Bundesgesetz will gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen und damit staatlich anerkennen zu lassen. Damit erlangen, wie Müller schreibt, „die eingetragenen Partnerschaften bei den Sozialversicherungen und in der beruflichen Vorsorge einen der Ehe annähernd gleichgestellten Status. Dies bedeutet, dass die Partner bei den Hinterlassenenleistungen der AHV unabhängig von ihrem Geschlecht Witwern gleichgestellt werden“.
Datum: 08.01.2003
Quelle: NZZ